Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab dem 01.01.2023 ist laut Gesetzgeber ausschließlich die elektronische Antragstellung mit dem Formular der Deutschen Rentenversicherung möglich.

Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier:

Voraussetzung für die Befreiung ist die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk. Sie ist grundsätzlich konkret auf diejenige Tätigkeit beschränkt, für die sie erteilt wurde. 

Wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der nötigen Voraussetzungen (Tätigkeitsaufnahme, Beginn der Mitgliedschaft, Zulassung als Zahnärztin oder Zahnarzt) gestellt wird, spricht die Deutsche Rentenversicherung die Befreiung rückwirkend aus. Nach Ablauf dieser Frist passiert dies erst ab dem Tag der Antragstellung.

Der elektronische Befreiungsantrag

Wie bisher auch, müssen Sie bei jedem Arbeitgeber- und/oder Tätigkeitswechsel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund für Ihre ausgeübte Beschäftigung als verkammerter Freiberufler einen Befreiungsantrag stellen.

In der zur Verfügung gestellten Anmeldemaske werden Ihnen nacheinander Fragen gestellt, die Sie mittels vorgegebener Antworten wie „Ja“/“Nein“, mittels vorgegebener Wörter (wie den Bezeichnungen der verschiedenen berufsständischen Versorgungswerke) oder durch eigene Angaben beantworten. Fehlen erforderliche Angaben, so werden Sie vom System darauf hingewiesen und um Beantwortung gebeten.

Die Drei-Monats-Antragsfrist

Haben Sie alles vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Im Moment des elektronischen Zugangs im VZN ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen.

Das ist rechtlich bedeutsam wegen der dreimonatigen Antragsfrist, nach der eine Befreiung nur dann ab dem Beginn einer Beschäftigung gilt, wenn die Befreiung binnen drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beantragt wird. Auf das Datum des Zugangs Ihre Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung kommt es dagegen nicht an.

Mit der rechtzeitigen Antragstellung stellen Sie sicher, dass Sie keine doppelten Beitragspflichten gegenüber Ihrem Versorgungswerk und der Deutschen Rentenversicherung haben. Nach Ablauf dieser Antragsfrist wirkt eine Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges. In einem solchen Fall werden zeitweilige, doppelte Beitragspflichten entstehen.

Der Antrag wird wiederum elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet und von der Deutschen Rentenversicherung auf Inhalt und Vollständigkeit geprüft.

Der Befreiungsbescheid

Die Deutsche Rentenversicherung sendet der Antragstellerin/dem Antragsteller den Bescheid wie gehabt in schriftlicher Form per Post zu. Das VZN selber erhält die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung auf dem elektronischen Weg.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung mehrere Wochen betragen kann. Während dieser Zeit – sofern der Antrag innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellt wurde – müssen noch keine Beiträge an das VZN geleistet werden. Dies erfolgt in der Regel automatisch rückwirkend  durch Ihren Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltszahlung.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung rechtzeitig informieren.

Ab dem Zeitpunkt der Befreiung werden die Rentenversicherungsbeiträge (sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil) nur noch zum Versorgungswerk geleistet und nicht mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Erworbene Anrechte oder Ansprüche sowie bereits an die gesetzliche Rentenversicherung geleistete Beiträge können nicht auf das Versorgungswerk übertragen werden.

Beiträge, die während der Dauer des Antragsverfahrens an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt wurden, können zurückgefordert werden, um diese an das VZN nachzahlen zu können. In der Regel erfolgt dies automatisch über Ihren Arbeitgeber.

Welche Folgen hat es, wenn kein Antrag gestellt wird?

Wird kein Antrag zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, müssen Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung sowie an das Versorgungswerk gezahlt werden.

Von den Beiträgen an das Versorgungswerk können Sie nicht bereit werden.

Auszugsweiser Wortlaut des Gesetzestextes

§ 6 SGB VI

Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1. Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,

2 – 4.

(1a – 1 b) …

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in den berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt dem Antragsteller seine Entscheidung in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,

2. …

das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. …

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. …

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

§ 172a SGB VI

Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Bei weiteren Fragen zum elektronischen Befreiungsverfahren wenden Sie sich gerne an uns:

Telefon: 0211 59617-45   Bärbel Beging (Sachbearbeiterin Befreiungsverfahren)

oder

Telefon: 0211 59617-44   Barbara Esser (Mitglieder Buchstaben A – G)

Telefon: 0211 59617-53   Saskia Faber (Mitglieder Buchstaben H – O)

Telefon: 0211 59617-52   Ilona Willamowski (Mitglieder Buchstaben P – Z)