Änderung der Satzung des VZN

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18.05.2019 aufgrund des § 6 Abs. 1 Ziffer 10 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2000 (GV.NRW.S.403/SGV.NRW.2122), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW vom 09.07.2019 genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom
27. November 2004 (RZB Ausgabe 2005, S.24) wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Abs. 5 Buchstabe c) werden vor dem Wort „laufenden“ die Wörter „erworbenen Anwartschaften und der“ eingefügt.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 2 wird gestrichen.
    • b) Die bisherigen Absätze 3 – 9 werden Absätze 2 – 8.
    • c) Im neuen Absatz 2 Nummer 2.4 wird die Verweisung auf „Absatz 3.1“ ersetzt durch die Verweisung auf „Absatz 2.1“.
    • d) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres“ gestrichen.
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Jedes Mitglied erwirbt durch seinen Beitrag für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. Diese jährliche Steigerungszahl ist das Produkt aus dem Steigerungsfaktor und dem im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag, geteilt durch den für das gleiche Geschäftsjahr gültigen Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung. Der Steigerungsfaktor beträgt bis zum versicherungsmathematischen Alter des Mitgliedes von 52 Jahren 2,500, danach im versicherungsmathematischen Alter von53 Jahren:        2,450
      54 Jahren:        2,400
      55 Jahren:        2,350
      56 Jahren:        2,300
      57 Jahren:        2,250
      58 Jahren:        2,200
      59 Jahren:        2,150
      60 Jahren:        2,100
      61 Jahren:        2,050
      62 Jahren:        2,000
      63 Jahren:        2,075
      64 Jahren:        2,150
      65 Jahren:        2,225
      66 Jahren:        2,300
      67 Jahren:        2,375
      68 Jahren:        2,450
      69 Jahren:        2,525
      70 Jahren:        2,600.Das versicherungsmathematische Alter entspricht der Differenz aus dem Kalenderjahr der Beitragsfälligkeit und dem Geburtsjahr des Mitgliedes.“
    • b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:„(3) Für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft ergibt sich der Jahresbetrag der erworbenen Anwartschaft auf Altersrente als das Produkt aus Generationenfaktor, der erworbenen jährlichen Steigerungszahl und der Rentenbemessungsgrundlage geteilt durch 100. Die Summe der in jedem Kalenderjahr der Mitgliedschaft erworbenen Anwartschaften auf Altersrente gemäß Satz 1 ergibt den Jahresbetrag der Altersrente.“
    • c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      • ca) In Satz 1 wird die Ziffer “5“ durch die Ziffer „8“ ersetzt.
      • cb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
      • „Für jeden Monat des Hinausschiebens erhöht sich der nach Absatz 3 festgestellte Anspruch, indem die nicht in Anspruch genommene Rente zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als zusätzliche Beitragszahlung gewertet wird.“
      • cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      • „Die nicht in Anspruch genommene Rente wird erstmalig bei Beginn des Hinausschiebens berechnet und anschließend bis zum Beginn der hinausgeschobenen Rente jeweils zum 01.01. neu ermittelt.“
      • cd) Das Berechnungsbeispiel (bisherige Sätze 5 und 6) wird gestrichen.
  4. § 11 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      • aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:„Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt 75 % der Anwartschaft auf Altersrente, bei gleichzeitigem Rentenbezug nach § 25 a ohne den Anspruch aus den Steigerungszahlen bis zum 31.12.2004.“
      • ab) Satz 2 wird gestrichen.
      • ac) Sätze 3 – 10 werden Sätze 2 – 9.
      • ad) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „bisher“ die Wörter „für den Rentenanspruch“ eingefügt.
    • b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      • ba) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „und vor Vollendung des 53. Lebensjahres“ eingefügt.
      • bb) In Satz 4 wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 4“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 3“.
    • c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      • ca) In Satz 1 wird die Zahl „57“ durch die Zahl „53“ ersetzt.
      • cb) In Satz 2 wird die Zahl „57“ durch die Zahl „53“ ersetzt.
    • d) In Absatz 11 Satz 4 wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.
  5. In § 13 Abs. 5 Buchstabe c) wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 7 Sätze 8 – 10“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 11 Abs. 7 Sätze 7 – 9“.
  6. In § 16 Abs.1 Buchstabe e) wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 3 Nr. 3.1.“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 2 Nr. 2.1.“.
  7. In § 21 Abs. 3 wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 3“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 2“.
  8. In § 25 e Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
  9. § 25 l wird wie folgt geändert:
    • a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsbestimmung“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
    • b) Satz 1 wird Absatz 1.
    • c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:„(2) Die zum 31.12.2019 erworbene Anwartschaft auf Altersrente bleibt erhalten.“
  10. § 25 o wird gestrichen.
  11. Nach § 25 n wird folgender § eingefügt:

    „§ 25 p
    Übergangsbestimmung zur Berechnung der nicht in Anspruch genommenen
    Rente nach § 10 (6)

    Bei Mitgliedern, die am 01.01.2020 das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben, errechnet sich die nicht in Anspruch genommene Rente nach § 10 (6) erstmalig zum 01.01.2020 und anschließend in jährlichem Abstand.“

Artikel II

Die Satzungsänderungen treten am 01.01.2020 in Kraft.

Vorstehende Satzungsänderungen der Kammerversammlung vom 18.05.2019 werden hiermit genehmigt.

Düsseldorf, 09.07.2019

Ministerium der Finanzen des
Landes Nordrhein-Westfalen
Referat Versicherungswesen
AZ.: Vers-35-00-1 (U 8) III B 4

Im Auftrag

(Schmitz)

Vorstehende Satzungsänderungen der Kammerversammlung vom 18.05.2019 werden hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, 25.07.2019

Zahnärztekammer Nordrhein
Präsident

Dr. Szafraniak