Das VZN senkt den Rechnungszins zum 31.12.2019

Als im Jahre 2008 mit dem Börsencrash die Kapitalmärkte dramatisch einbrachen und als Folge davon die Zinsen erheblich sanken, gingen die Anleger noch davon aus, dass es sich um eine vorübergehende „Zinsdelle“ handelt.

Da sich im Jahre 2012 noch immer keine Zinswende abzeichnete, waren die verantwortlichen Gremien des VZN so vor- und weitsichtig, den Aufbau einer Zinsschwankungsreserve zu beschließen. Diese Zinsschwankungsreserve sollte dazu dienen, die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen benötigte Deckungsrückstellung ggf. aufzufüllen, um die „Durststrecke“ der vorübergehend niedrigen Zinsen zu überbrücken.

Derzeit gehen wir nicht mehr davon aus, dass es sich bei der Niedrigzinsphase um einen überschaubaren und somit kurzen Zeitraum handelt. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass über viele Jahre keine auskömmlichen Zinsen am Anleihemarkt zu erzielen sein werden, die auch nur ansatzweise den Rechnungszins des VZN von 4 % erreichen.

Fast erwartungsgemäß hat sich im Jahresabschluss 2018 des VZN erstmalig gezeigt, dass der Rechnungszins von 4 % nicht erwirtschaftet werden konnte. Damit sahen sich die Gremien des VZN veranlasst, die 2012 eingeleitete Strategie zu erweitern.

Um die Renten und die erworbenen Anwartschaften langfristig zu sichern, haben die Gremien des VZN (Verwaltungsausschuss, Aufsichtsausschuss und nicht zuletzt die Kammerversammlung am 18.05.2019) deshalb im Wesentlichen die folgenden zukunftssichernden Maßnahmen für die Dynamische Rentenversorgung (DRV) beschlossen:

  1. Der Rechnungszins wird in der DRV zum 31.12.2019 von 4,0 % auf 3,5 % gesenkt.
  2. Die bis zum 31.12.2019 erworbenen Anwartschaften und die laufenden Renten bleiben in ihrer zugesagten Höhe bestehen.
  3. Das Rentenbezugsalter mit Vollendung des 62. Lebensjahres bleibt unangetastet.
  4. Zur Gegenfinanzierung wird die seit 2012 in der DRV gebildete Zinsschwankungsreserve herangezogen.
  5. Weiterhin wird durch Satzungsänderungen die altersabhängige und damit altersgerechtere Bewertung zukünftiger Beiträge als notwendige, flankierende Maßnahme eingeführt.

Für die Kapitalversorgung haben die Gremien beschlossen, den Rechnungszins ebenfalls von 4 % auf 3,5 % zu senken. Hier erfolgt die Finanzierung durch Entnahme aus der Überschussrückstellung.

Die formelle Genehmigung dieser Beschlüsse durch die Aufsichtsbehörden steht zwar noch aus, allerdings wurde im Vorfeld bereits Zustimmung dazu signalisiert.

Was bedeuten diese Änderungen für das einzelne Mitglied?

Eine Kürzung der zum 31.12.2019 bereits erworbenen Anwartschaften und der am 01.01.2020 laufenden Renten erfolgt nicht.

Das bedeutet, der Besitzstand per 31.12.2019 bleibt bestehen. Diese Zusage war allen Mitgliedern in den Entscheidungsgremien wichtig.

Die beschlossenen Satzungsänderungen führen dazu, dass die zukünftigen Beiträge etwas geringer als bisher bewertet werden.

Dadurch sinken, abhängig vom jeweiligen Alter des einzelnen Mitglieds am Umstellungsstichtag, die Hochrechnungen der zukünftigen Rentenanwartschaften leicht ab. Je älter das Mitglied zu diesem Zeitpunkt ist, d.h. je näher der Rentenbeginn am 31.12.2019 liegt, desto geringer ist die Absenkung.

Ursächlich dafür ist, dass der Anteil der bereits erworbenen -und damit unangetasteten- Anwartschaften umso höher ist, je älter das Mitglied am 31.12.2019 ist. Das ist deshalb gerecht, weil in der Vergangenheit noch höhere Zinsen erwirtschaftet werden konnten und erst in Zukunft mit einer geringeren Kapitalrendite als 4 % im Durchschnitt gerechnet werden muss.

Ein am 31.12.2019 60 Jahre altes Mustermitglied muss gegenüber der bisher (im Beitrags- und Leistungsspiegel) ausgewiesenen Rentenhochrechnung zum vollendeten 62. Lebensjahr mit einer um ca. 1,0 bis 1,5 %* niedrigeren Rente rechnen.

Bei einem am 31.12.2019 30-jährigen Mustermitglied sind es ca. 2,8 – 4,0 %*.

Das alles sind Werte aus erstellten Musterrechnungen. Welche Auswirkungen sich in Ihrem realen Einzelfall ergeben, zeigen Ihnen die Werte im nächsten Beitrags- und Leistungsspiegel per 01.01.2020.

Kann die Rentenminderung ausgeglichen werden?

Es gibt 2 Stellschrauben, mit denen die eigene Rente nachjustiert werden kann:

Die erste Möglichkeit besteht in der Zahlung von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen. Diese Möglichkeit wird durch die beschlossenen Satzungsänderungen dadurch unterstützt, dass ab dem 01.01.2020 auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres freiwillige Beiträge gezahlt werden können.

Die zweite Möglichkeit besteht in der Verschiebung des Rentenbezugsalters. Ab dem 01.01.2020 wird die Möglichkeit bestehen, den Rentenbezug bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu verschieben.

Beide Möglichkeiten, die einzeln oder in Kombination genutzt werden können, führen dazu, dass die hochgerechneten Kürzungen durch geringe freiwillige Zusatzbeiträge und/oder durch Verschiebung des geplanten Rentenbeginns ausgeglichen werden können.

Genauere individuelle Hinweise dazu erhalten die Mitglieder spätestens mit dem Beitrags- und Leistungsspiegel per 01.01.2020.

Hätte es eine Alternative zu den beschlossenen Maßnahmen gegeben?

Anstatt lediglich die zukünftigen Beiträge anders zu bewerten, hätten die Gremien auch z. B. eine Absenkung der Hinterbliebenenrenten, eine Verschiebung des Renteneintrittsalters ohne Ausgleich, Beitragserhöhungen usw. beschließen können. Dies hätte jedoch nur einzelne Mitgliedergruppen belastet.

Die Gremien haben jedoch Wert darauf gelegt, dass die Finanzierung der Zukunftssicherung von allen Gruppen, d.h. Beitragszahlern (jung wie alt) und Rentenempfängern gemeinsam getragen wird, weil die Kapitalanlagen aller Gruppen von den niedrigen Anlagezinsen betroffen sind.

Dadurch, dass die Kosten der Rechnungszinsabsenkung von allen gemeinsam getragen werden, ergibt sich letztendlich eine gut tragbare Belastung für den Einzelnen.

Bei einem Abwälzen der Last auf lediglich eine (Teil-)Gruppe wären die Auswirkungen für die Betroffenen sehr viel größer gewesen.

 

* je nach unterstelltem Eintrittsalter von 30 oder 40 Jahren angenommene Beitragszahlung in Höhe des jeweiligen Höchstpflichtbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung über 22 bzw. 32 Jahre

Immobilienkredite
Stellenangebote beim VZN