Wichtig! Urteil des Bundesfinanzhofes zur Besteuerung der Auszahlung der Kapitalversorgung

Aufgrund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes vertraten die Finanzbehörden die Auffassung, bei der Kapitalversorgung des VZN handele es sich um „sonstige Leistungen“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit der Folge, dass die Auszahlungen der Kapitalversorgungen „wie die Rente“ steuerpflichtig seien.

Klagen unserer Mitglieder gegen diese Auffassung wurden von den Finanzgerichten bisher in allen Instanzen abgewiesen, was zu einer Verfestigung der Auffassung der Finanzbehörden geführt hat.

Wir freuen uns daher, dass der Prozess führende Steuerberater eines unserer Mitglieder jetzt eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung hat herbeiführen können.

So hat der Bundesfinanzhof in der jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 12.12.2017, X R 39/15) festgestellt, dass die Auszahlung der Kapitalversorgung entgegen der Auffassung der Finanzbehörden den Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegt und damit steuerfrei ist, wenn die Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfüllt ist.

Da alleine seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 bereits mehr als 12 Jahre vergangen sind, gehen wir davon aus, dass demzufolge alle zukünftigen Auszahlungen der Kapitalversorgung als steuerfrei eingestuft werden müssten. Wir raten dennoch dazu, im Zweifelsfall eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen.

Mitgliedern, die sich die Kapitalversorgung in der Vergangenheit haben auszahlen lassen, wird geraten, ggf. von Angehörigen der steuerberatenden Berufen prüfen zu lassen, inwieweit eine Abänderung bereits ergangener Steuerbescheide noch herbeigeführt werden kann.

Versorgungswerk der
Zahnärztekammer Nordrhein
– Der Verwaltungsausschuss –

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