Renten aus einer Basisversorgung – und somit auch die Leistungen aus dem VZN – sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. In dem bisherigen Übergangszeitraum, der bis ins Jahr 2040 reichte, war nur ein, je nach Renteneintrittsjahr abhängiger Anteil der Rentenleistungen steuerpflichtig. Seit dem Jahr 2020 stieg dieser Anteil um jährlich einen Prozentpunkt an.

Durch das Wachstumschancengesetz, welches mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und somit rechtskräftig geworden ist, hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Besteuerungsanteil rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte steigt.

Mitglieder, die 2023 in Rente gegangen sind, müssen deshalb nicht 83 Prozent ihrer Rente versteuern, sondern nur noch 82,5 Prozent.

Komplett zu versteuern sind Renten durch das Wachstumschancengesetz ab dem Renteneintrittsjahr 2058 (anstatt 2040).

Die verlängerte Übergangszeit bedeutet für künftige Leistungsempfänger letztlich eine Steuerentlastung. Die Auswirkungen sind abhängig vom individuellen Einkommen und dem Jahr des Rentenbeginns.

Bei Fragen – nicht nur zu diesem Thema – können Sie sich gern jederzeit an die Verwaltung des VZN wenden!