Das VZN gibt bekannt: Kindererziehungszeiten für VZN-Mitglieder

Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) im Jahre 2008 haben auch die Angehörigen der berufsständischen Versorgungswerke Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wäre (nur) dann ausgeschlossen, wenn das zuständige Versorgungswerk selber annähernd gleichwertige Leistungen gewähren würde.

Das BSG sieht Kindererziehungszeiten also als familienpolitische Leistungen an, die unabhängig von der individuellen Beitragszahlung anzuerkennen sind.

Die Finanzierung dieser Leistung hat demzufolge weder durch die Beiträge des/der individuell Kindererziehenden, noch durch die Beiträge der anderen Beitragszahler, sondern allein durch eine (allumfassende) Solidargemeinschaft, also durch die Steuerzahler zu erfolgen. Die nach wie vor bestehende Forderung der berufsständischen Versorgungswerke auf den Erhalt von Beitragsleistungen vom Bund zur Finanzierung eigener Kindererziehungszeiten konnte bisher nicht erfüllt werden.

Da das VZN Kindererziehungszeiten satzungsgemäß schon wegen der ausschließlichen Beitragsbezogenheit der Rente nicht rentensteigernd anerkennen kann, sollten die Kindererziehenden ihr Recht wahrnehmen und die Vormerkung von Kindererziehungszeiten direkt bei der Deutsche Rentenversicherung Bund beantragen.
Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung – Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.

Bei Rückfragen hilft Ihnen die Verwaltung des VZN (Frau Willamowski, Tel.: 0211 / 59617-52 oder Herr Schmitz, Tel.: 0211 / 59617-42) gerne weiter.

Versorgungswerk der
Zahnärztekammer Nordrhein
– Der Verwaltungsausschuss –