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	<title>VZN &#8211; Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein</title>
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	<title>VZN &#8211; Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein</title>
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	<item>
		<title>Erhöhung der Leistungen des VZN ab 01.01.2026</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/erhoehung-der-leistungen-des-vzn-ab-01-01-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Dec 2025 08:27:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Die von Ihnen aufgerufene Seite ist Mitgliedern vorbehalten. Bitte melden Sie sich an! Login]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="wppb-frontend-restriction-message wppb-content-restriction-message"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beiträge zum VZN ab 01.01.2026</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/beitraege-zum-vzn-ab-01-01-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2025 09:23:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Die von Ihnen aufgerufene Seite ist Mitgliedern vorbehalten. Bitte melden Sie sich an! Login]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="wppb-frontend-restriction-message wppb-content-restriction-message"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beiträge zum VZN ab 01.01.2025</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/beitraege-zum-vzn-ab-01-01-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Feb 2025 08:48:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Maßstab für die VZN-Beiträge bildet der jeweilige Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung. Dieser errechnet sich aus dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung. Beide Werte standen bei Redaktionsschluss für diesen Artikel noch nicht endgültig fest. Es ist zur jetzigen Zeit für 2025 ein Beitragssatz von weiterhin 18,6 % und eine Beitragsbemessungsgrenze von8.050,00 € p.m. (2024:...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Maßstab für die VZN-Beiträge bildet der jeweilige Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung. Dieser errechnet sich aus dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung.</p>



<p>Beide Werte standen bei Redaktionsschluss für diesen Artikel noch nicht endgültig fest. Es ist zur jetzigen Zeit für 2025 ein Beitragssatz von weiterhin 18,6 % und eine Beitragsbemessungsgrenze von<br>8.050,00 € p.m. (2024: 7.550,00 €) zu erwarten.</p>



<p>Daraus würde sich ein Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung von <strong>1.497,30 € p.&nbsp;m.</strong> (2024: 1.404,30 €) ergeben.</p>



<p>Unter diesen Bedingungen ergeben sich im Jahr 2025 folgende Monatsbeiträge zum VZN:</p>



<p><strong>I.&nbsp;&nbsp;&nbsp; Niedergelassene Mitglieder (länger als zwei Jahre niedergelassen)</strong></p>



<p>Der Höchst-Pflichtbeitrag zum VZN (= doppelter Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung) beträgt ab Januar 2025&nbsp; 2.994,60 € p.m. (2024: 2.808,60 €).</p>



<p>Dieser Beitrag ist von allen Mitgliedern ab 01.01.2025 zu zahlen, die bis zum 31.12.2024 ihre Berufseinkünfte des Jahres 2023 nicht nachweisen oder deren Einkünfte im Jahre 2023<br>ca. 290.000,- € überschritten haben.</p>



<p>Alle Mitglieder, die nach § 9 (2) 2.2. b) ff. der Satzung des VZN eine von den Einkünften abhängige Beitragsveranlagung durch Nachweis ihrer Berufseinkünfte beantragen, erhalten einen individuellen Beitragsbescheid.</p>



<p>Eine Veranlagung nach Berufseinkünften wird gemäß § 9 (2) 2.2. b) der Satzung <strong>ab dem auf den</strong> <strong>Eingang des Nachweises folgenden Monat</strong> vorgenommen. Eine von den Einkünften abhängige Veranlagung erfolgt ab 01.01.2025 also dann, wenn der Nachweis der Berufseinkünfte für das Jahr 2023 dem VZN am 31.12.2024 vorliegt. Bei späterem Eingang des Nachweises über die Berufseinkünfte des Jahres 2023 (z. B. im April 2025) erfolgt eine Neufestsetzung nur für die Zukunft (in diesem Fall: ab Mai 2025).</p>



<p>Bitte beachten Sie:</p>



<p>Das VZN trägt eine dem Beitrag entsprechende Leistungsverpflichtung, insbesondere für die Risiken Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitglieder ist eine rückwirkende Bewilligung des Antrags nicht möglich.</p>



<p>Wir raten Ihnen, auch Ihren Steuerberater ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen.</p>



<p>Der (im Oktober 2024) vom VZN versandte Erhebungsbogen dient als Nachweis-/ Antragshilfe. Seine Verwendung ist nicht zwingend. Der Nachweis der Berufseinkünfte kann auch z. B. durch formlose Bestätigung des Steuerberaters erbracht werden.</p>



<p><strong>II.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Niedergelassene Mitglieder (bis zu zwei Jahren niedergelassen)</strong></p>



<p>Der Regelpflichtbeitrag (Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung) wird ab Januar 2025 &nbsp;1.497,30 € p.m. betragen.</p>



<p>Mitglieder, die einen Antrag auf Beitragsreduzierung gestellt haben, zahlen im 1. Jahr 30% dieses Beitrages und damit 449,19 € p. m. und im 2. Jahr (70% dieses Beitrages) 1.048,11 € p. m..</p>



<p><strong>(Bitte bedenken Sie bei der Antragstellung, dass ein reduzierter Beitrag gerade in den ersten Jahren zu einer geringeren Absicherung bei Berufsunfähigkeit und zu einer reduzierten Hinterbliebenenrente führt!)</strong></p>



<p><strong>III. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Nicht niedergelassene Mitglieder</strong></p>



<p>Vom jeweiligen Bruttoentgelt bzw. von der jeweiligen Vergütung sind 2025 &nbsp;18,6 % an Beiträgen zum VZN zu entrichten.</p>



<p>Übersteigt das Bruttoentgelt / die Vergütung die Beitragsbemessungsgrenze (8.050,00 € p.m.), ist der Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung (1.497,30 € p.m.) zu zahlen.</p>



<p><strong>IV.&nbsp;&nbsp;&nbsp; Freiwillige Mitglieder</strong></p>



<p>Der <strong>Mindestbeitrag</strong> für freiwillige Mitglieder beträgt jeweils 20 % des Höchst-Pflichtbeitrages zur Allgemeinen Rentenversicherung, also 299,46 € p. m..</p>



<p><strong>V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Höchstbeitrag</strong></p>



<p>Der monatliche Höchstbeitrag gem. § 9 Abs. 3 der Satzung beläuft sich ab 01.01.2025 auf 3.743,25 € (Vorjahr: 3.510,75 €). </p>



<p>Wir bitten alle Mitglieder, den im Beitrags- und Leistungsspiegel ausgewiesenen Beitrag zu prüfen. Der Beitrags- und Leistungsspiegel wird unter Berücksichtigung der dem VZN am Erstellungstag vorliegenden Werte gefertigt und bis ca. Ende Januar 2025 verschickt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Beachtung des Beitrags- u. Leistungsspiegels</h2>



<h3 class="wp-block-heading">Zahlung der Beiträge</h3>



<p>Die Beiträge zum VZN sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten. Beiträge für die angestellten Mitglieder sind gleichzeitig mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen fällig (§ 9 (1) der Satzung VZN).</p>



<p>Sofern Sie Ihre Beiträge durch Dauerauftrag überweisen, überprüfen Sie bitte den Ausführungstermin und denken Sie bitte ggf. an die Änderung des Betrages.</p>



<p><strong>Vorabankündigung bei Lastschrifteinzug</strong></p>



<p>Werden Ihre Beiträge von einem Bankkonto abgebucht, erfolgen die Abbuchungen unter der Ihnen mitgeteilten Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID „<strong>DE33VZN00000246725“ </strong>abweichend von der Beitragsfälligkeit zu folgenden Terminen:</p>



<p>Die von den angestellten Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden in der festgesetzten bzw. der sich aus der jeweiligen Gehaltsabrechnung ergebenden Höhe monatlich am letzten Werktag abgebucht.</p>



<p>Alle übrigen Beiträge (Beiträge der niedergelassenen Mitglieder und freiwillige Beiträge) werden in der im Beitrags- und Leistungsspiegel per 01.01.2025 ausgewiesenen bzw. der nach dem 01.01.2025 durch einen Bescheid festgesetzten Höhe im Januar 2025 am letzten Werktag, in den Folgemonaten (Februar – Dezember 2025) jeweils am 15. des Monats abgebucht. Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Abbuchung auf den nächstfolgenden Werktag.</p>



<p>Die Abbuchung der Beiträge erfolgt von dem uns mitgeteilten Konto. Insofern müssen Sie einen ggf. abweichenden zahlungspflichtigen Kontoinhaber hierüber rechtzeitig informieren.</p>



<p>Bei Rückfragen steht jedem Mitglied die Verwaltung des VZN gerne unter den nachfolgenden Telefonnummern zur Verfügung:</p>



<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 0211 59617-44 Frau Esser (Buchstaben A-G)</p>



<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 0211 59617-53 Frau Faber (Buchstaben H-O)</p>



<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 0211 59617-52 Frau Willamowski (Buchstaben P-Z)</p>



<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 0211 59617-42 Herr Schmitz</p>



<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Versorgungswerk der</p>



<p>Zahnärztekammer Nordrhein</p>



<p>&#8211; Der Verwaltungsrat &#8211;</p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wachstumschancengesetz &#8211; Steuerentlastung für Rentenzugänge ab 2023</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/wachstumschancengesetz-steuerentlastung-fuer-rentenzugaenge-ab-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 May 2024 14:20:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Renten aus einer Basisversorgung &#8211; und somit auch die Leistungen aus dem VZN &#8211; sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. In dem bisherigen Übergangszeitraum, der bis ins Jahr 2040 reichte, war nur ein, je nach Renteneintrittsjahr abhängiger Anteil der Rentenleistungen steuerpflichtig. Seit dem Jahr 2020 stieg dieser Anteil um jährlich einen Prozentpunkt an. Durch das Wachstumschancengesetz, welches mittlerweile...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Renten aus einer Basisversorgung &#8211; und somit auch die Leistungen aus dem VZN &#8211; sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. In dem bisherigen Übergangszeitraum, der bis ins Jahr 2040 reichte, war nur ein, je nach Renteneintrittsjahr abhängiger Anteil der Rentenleistungen steuerpflichtig. Seit dem Jahr 2020 stieg dieser Anteil um jährlich einen Prozentpunkt an.</p>
<p>Durch das Wachstumschancengesetz, welches mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und somit rechtskräftig geworden ist, hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Besteuerungsanteil rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte steigt.</p>
<p>Mitglieder, die 2023 in Rente gegangen sind, müssen deshalb nicht 83 Prozent ihrer Rente versteuern, sondern nur noch 82,5 Prozent.</p>
<p>Komplett zu versteuern sind Renten durch das Wachstumschancengesetz ab dem Renteneintrittsjahr 2058 (anstatt 2040).</p>
<p>Die verlängerte Übergangszeit bedeutet für künftige Leistungsempfänger letztlich eine Steuerentlastung. Die Auswirkungen sind abhängig vom individuellen Einkommen und dem Jahr des Rentenbeginns.</p>
<p>Bei Fragen &#8211; nicht nur zu diesem Thema &#8211; können Sie sich gern jederzeit an die Verwaltung des VZN wenden!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beiträge zum VZN ab 01.01.2024</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/beitraege-zum-vzn-ab-01-01-2024/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jan 2024 13:19:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vzn-nordrhein.de/?p=1804</guid>

					<description><![CDATA[Maßstab für die VZN-Beiträge bildet der jeweilige Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung. Dieser errechnet sich aus dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section class="l-section wpb_row height_medium"><div class="l-section-h i-cf"><div class="g-cols vc_row via_flex valign_top type_default stacking_default"><div class="vc_col-sm-12 wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper"><div class="wpb_text_column"><div class="wpb_wrapper"></p>
<p>Maßstab für die VZN-Beiträge bildet der jeweilige Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung. Dieser errechnet sich aus dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung.</p>
<p>Beide Werte standen zwar bei Redaktionsschluss für diesen Artikel noch nicht endgültig fest, aber es ist für 2024 ein Beitragssatz von weiterhin 18,6 %  und eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.550,00 € p.m. (2023: 7.300,00 €) zu erwarten.</p>
<p>Daraus ergibt sich ein Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung von <strong>1.404,30 € p. m.</strong> (2023: 1.357,80 €).</p>
<p>Unter diesen Bedingungen ergeben sich im Jahr 2024 folgende Monatsbeiträge zum VZN:</p>
<p><strong>I. Niedergelassene Mitglieder (länger als zwei Jahre niedergelassen)</strong></p>
<p>Der Höchst-Pflichtbeitrag zum VZN (= doppelter Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung) beträgt ab Januar 2024  2.808,60 € p.m. (2023: 2.715,60 €).</p>
<p>Dieser Beitrag ist von allen Mitgliedern ab 01.01.2024 zu zahlen, die bis zum 31.12.2023 ihre Berufseinkünfte des Jahres 2022 nicht nachweisen oder deren Einkünfte im Jahre 2022 ca. 272.000,- € überschritten haben.</p>
<p>Alle Mitglieder, die nach § 9 (2) 2.2. b) ff. der Satzung des VZN eine von den Einkünften abhängige Beitragsveranlagung durch Nachweis ihrer Berufseinkünfte beantragen, erhalten einen individuellen Beitragsbescheid.</p>
<p>Eine Veranlagung nach Berufseinkünften wird gemäß § 9 (2) 2.2. b) der Satzung <strong>ab dem auf den</strong> <strong>Eingang des Nachweises folgenden Monat</strong> vorgenommen. Eine von den Einkünften abhängige Veranlagung erfolgt ab 01.01.2024 also dann, wenn der Nachweis der Berufseinkünfte für das Jahr 2022 dem VZN am 31.12.2023 vorliegt. Bei späterem Eingang des Nachweises über die Berufseinkünfte des Jahres 2022 (z. B. im April 2024) erfolgt eine Neufestsetzung nur für die Zukunft (in diesem Fall: ab Mai 2024).</p>
<p>Bitte beachten Sie:</p>
<p>Das VZN trägt eine dem Beitrag entsprechende Leistungsverpflichtung, insbesondere für die Risiken Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitglieder ist eine rückwirkende Bewilligung des Antrags nicht möglich.</p>
<p>Wir raten Ihnen, auch Ihren Steuerberater ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen.</p>
<p>Der (im Oktober 2023) vom VZN versandte Erhebungsbogen dient als Nachweis-/ Antragshilfe. Seine Verwendung ist nicht zwingend. Der Nachweis der Berufseinkünfte kann auch z. B. durch formlose Bestätigung des Steuerberaters erbracht werden.</p>
<p><strong>II. Niedergelassene Mitglieder (bis zu zwei Jahren niedergelassen)</strong></p>
<p>Der Regelpflichtbeitrag (Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung) wird ab Januar 2024 1.404,30 € p.m. betragen.</p>
<p>Mitglieder, die einen Antrag auf Beitragsreduzierung gestellt haben, zahlen im 1. Jahr 30% dieses Beitrages und damit 421,29 € p. m. und im 2. Jahr (70% dieses Beitrages) 983,01 € p. m..</p>
<p><strong>(Bitte bedenken Sie bei der Antragstellung, dass ein reduzierter Beitrag gerade in den ersten Jahren zu einer geringeren Absicherung bei Berufsunfähigkeit und zu einer reduzierten Hinterbliebenenrente führt!)</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>III. Nicht niedergelassene Mitglieder</strong></p>
<p>Vom jeweiligen Bruttoentgelt bzw. von der jeweiligen Vergütung sind 2024 18,6 % an Beiträgen zum VZN zu entrichten.</p>
<p>Übersteigt das Bruttoentgelt / die Vergütung die Beitragsbemessungsgrenze (7.550,00 € p.m.), ist der Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung (1.404,30 € p.m.) zu zahlen.</p>
<p><strong> IV. </strong><strong>Freiwillige Mitglieder</strong></p>
<p>Der <strong>Mindestbeitrag</strong> für freiwillige Mitglieder beträgt jeweils 20 % des Höchst-Pflichtbeitrages zur Allgemeinen Rentenversicherung, also 280,86 € p. M.</p>
<p><strong>V. Höchstbeitrag</strong></p>
<p>Der monatliche Höchstbeitrag gem. § 8 Abs. 3 der Satzung beläuft sich ab 01.01.2024 auf 3.510,75 € (Vorjahr: 3.394,50 €).</p>
<h3>Beachtung des Beitrags- u. Leistungsspiegels</h3>
<p>Wir bitten alle Mitglieder, den im Beitrags- und Leistungsspiegel ausgewiesenen Beitrag zu prüfen. Der Beitrags- und Leistungsspiegel wird unter Berücksichtigung der dem VZN am Erstellungstag vorliegenden Werte gefertigt und bis ca. Ende Januar 2024 verschickt.</p>
<h3>Zahlung der Beiträge</h3>
<p>Die Beiträge zum VZN sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten. Beiträge für die angestellten Mitglieder sind gleichzeitig mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen fällig (§ 8 (1) der Satzung VZN).</p>
<p>Sofern Sie Ihre Beiträge durch Dauerauftrag überweisen, überprüfen Sie bitte den Ausführungstermin und denken Sie bitte ggf. an die Änderung des Betrages.</p>
<h3>Vorabankündigung bei Lastschrifteinzug</h3>
<p>Werden Ihre Beiträge von einem Bankkonto abgebucht, erfolgen die Abbuchungen unter der Ihnen mitgeteilten Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID „<strong>DE33VZN00000246725“ </strong>abweichend von der Beitragsfälligkeit zu folgenden Terminen:</p>
<p>Die von den angestellten Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden in der festgesetzten bzw. der sich aus der jeweiligen Gehaltsabrechnung ergebenden Höhe monatlich am letzten Werktag abgebucht.</p>
<p>Alle übrigen Beiträge (Beiträge der niedergelassenen Mitglieder und freiwillige Beiträge) werden in der im Beitrags- und Leistungsspiegel per 01.01.2024 ausgewiesenen bzw. der nach dem 01.01.2024 durch einen Bescheid festgesetzten Höhe im Januar 2024 am letzten Werktag, in den Folgemonaten (Februar – Dezember 2024) jeweils am 15. des Monats abgebucht. Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Abbuchung auf den nächstfolgenden Werktag.</p>
<p>Die Abbuchung der Beiträge erfolgt von dem uns mitgeteilten Konto. Insofern müssen Sie einen ggf. abweichenden zahlungspflichtigen Kontoinhaber hierüber rechtzeitig informieren.</p>
<p>Bei Rückfragen steht jedem Mitglied gerne die Verwaltung des VZN unter den nachfolgenden Telefonnummern zur Verfügung:</p>
<p>0211 59617-44 Frau Esser (Buchstaben A-G)</p>
<p>0211 59617-53 Frau Faber (Buchstaben H-O)</p>
<p>0211 59617-52 Frau Willamowski (Buchstaben P-Z)</p>
<p>0211 59617-42 Herr Schmitz</p>
<p>Versorgungswerk der</p>
<p>Zahnärztekammer Nordrhein</p>
<p>&#8211; Der Verwaltungsrat &#8211;</p>
<p>
</div></div></div></div></div></div></div></section>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Informationen zur Energiepreispauschale</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/informationen-zur-energiepreispauschale/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Aug 2023 07:24:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vzn-nordrhein.de/?p=1756</guid>

					<description><![CDATA[Die von Ihnen aufgerufene Seite ist Mitgliedern vorbehalten. Bitte melden Sie sich an! Login]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="wppb-frontend-restriction-message wppb-content-restriction-message"></p>
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<p></span></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entfall der Anforderung von Rentenberechtigungsbescheinigungen</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/entfall-der-anforderung-von-rentenberechtigungsbescheinigungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Sep 2021 07:27:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vzn-nordrhein.de/?p=1473</guid>

					<description><![CDATA[Liebe Mitglieder, aufgrund einer Änderung im Sozialgesetzbuch ist es Versorgungswerken ab sofort möglich, am Sterbedatenabgleich der Deutschen Rentenversicherung teilzunehmen. Das VZN ist diesem Verfahren beigetreten, um hauptsächlich den bürokratischen Aufwand aller Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Bitte beachten Sie daher, dass die Anforderung des Ihnen bekannten Formulars künftig entfällt. Nur in wenigen Ausnahmefällen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Liebe Mitglieder,</p>



<p>aufgrund einer Änderung im Sozialgesetzbuch ist es Versorgungswerken ab sofort möglich, am Sterbedatenabgleich der Deutschen Rentenversicherung teilzunehmen. Das VZN ist diesem Verfahren beigetreten, um hauptsächlich den bürokratischen Aufwand aller Beteiligten so gering wie möglich zu halten.</p>



<p>Bitte beachten Sie daher, dass die Anforderung des Ihnen bekannten Formulars künftig entfällt. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist es leider weiterhin notwendig, das alte Verfahren beizubehalten. In diesem Fall wird sich das VZN mit den betroffenen Rentnern in Verbindung setzen.</p>



<p>Ihr VZN</p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht vor unseriösen Anrufern</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/vorsicht-vor-unserioesen-anrufern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2021 07:49:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vzn-nordrhein.de/?p=1453</guid>

					<description><![CDATA[Liebe Mitglieder, gerade von den ärztlichen Versorgungswerken haben wir erfahren, dass sich laut Hinweisen der dortigen Mitglieder derzeit die Telefonanrufe von Dritten häufen, die sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Mitarbeiter von Versorgungswerken ausgeben, um so an persönliche Daten zu gelangen oder Versicherungsprodukte zu verkaufen. Wir bitten Sie daher um erhöhte Vorsicht, gerade Bankdaten oder...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Mitglieder,</p>
<p>gerade von den ärztlichen Versorgungswerken haben wir erfahren, dass sich laut Hinweisen der dortigen Mitglieder derzeit die Telefonanrufe von Dritten häufen, die sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Mitarbeiter von Versorgungswerken ausgeben, um so an persönliche Daten zu gelangen oder Versicherungsprodukte zu verkaufen.</p>
<p>Wir bitten Sie daher um erhöhte Vorsicht, gerade Bankdaten oder andere sensible Daten werden von uns nicht telefonisch abgefragt.</p>
<p>Das VZN bittet alle Betroffenen, sich umgehend bei uns unter der Telefonnummer 0211 59617-42 oder per E-Mail an <a href="mailto:info@vzn-nordrhein.de">info@vzn-nordrhein.de</a> zu melden, sofern Sie einen verdächtigen Anruf erhalten sollten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihr VZN</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Doppelbesteuerung von Renten</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/urteile-des-bundesfinanzhofs-bfh-zur-doppelbesteuerung-von-renten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Jun 2021 08:23:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vzn-nordrhein.de/?p=1449</guid>

					<description><![CDATA[Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Doppelbesteuerung von Renten Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 31. Mai 2021 in zwei Revisionsverfahren (Az. X R 33/19 und X R 20/19) Urteile zur Frage einer möglichen verfassungswidrigen Besteuerung von Renten verkündet. Zu den Details verweisen wir auf die beiden Pressemitteilungen des BFH: Az. X R 33/19: Zur sog. doppelten...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Doppelbesteuerung von Renten</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 31. Mai 2021 in zwei Revisionsverfahren (Az. <strong>X R 33/19 </strong>und<strong> X R 20/19) </strong>Urteile zur Frage einer möglichen verfassungswidrigen Besteuerung von Renten verkündet.</p>
<p>Zu den Details verweisen wir auf die beiden Pressemitteilungen des BFH:</p>
<p>Az. X R 33/19:</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/zur-sog-doppelten-besteuerung-von-renten-i-bfh-legt-berechnungsgrundlagen-fest-und-zeigt-damit-drohende-doppelte-besteuerung-kuenftiger-rentnergenerationen-auf/">Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I – BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf. | Bundesfinanzhof</a></p>
<p>Az. X R 20/19:</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/zur-sog-doppelten-besteuerung-von-renten-ii-bei-privaten-renten-kann-es-systembedingt-nicht-zu-einer-doppelten-besteuerung-kommen/">Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II – Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen | Bundesfinanzhof</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus der Pressemitteilung des BFH vom 31. Mai 2021 (zu Az. X R 33/19) lassen sich aber wichtige Leitaussagen erkennen, die den Gesetzgeber dazu veranlassen könnten, das Besteuerungsverfahren neu zu regeln. Bis zu einer solchen Neuregelung haben die aktuellen Besteuerungsgrundsätze Bestand.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Digitalisierung im VZN</title>
		<link>https://vzn-nordrhein.de/digitalisierung-im-vzn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Blum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2021 10:30:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vzn-nordrhein.de/?p=1384</guid>

					<description><![CDATA[Auf dem Weg zum Ausbau digitaler Verwaltungsabläufe hat das VZN den nächsten Schritt getan. Wir...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Digitalisierung im VZN</strong></h2>
<p>Auf dem Weg zum Ausbau digitaler Verwaltungsabläufe hat das VZN den nächsten Schritt getan: Wir haben mit der Firma RDS Consulting GmbH aus Düsseldorf einen Partner gewonnen, um das Projekt für ein Mitgliederportal umzusetzen.</p>
<p>Mit diesem Portal soll allen Mitgliedern eine Plattform eröffnet werden, um vor allem einen digitalen und damit schnellen Kommunikationsweg mit dem VZN herstellen zu können.</p>
<p>Als weitere Serviceleistungen planen wir, unseren Mitgliedern ein Rentensimulationstool, Online-Formulare und weitere Services anzubieten.</p>
<p>Wesentliche Ziele hierbei sind die schnellere und komfortablere Erreichbarkeit des VZN für unsere Mitglieder und die Reduzierung von Verwaltungsaufwand, was den Mitgliedern in Form von Kostenersparnissen zugute kommt.</p>
<p>Der interne Projektstart ist für das 2. Quartal 2021 geplant, so dass eine Live-Schaltung für unsere Mitglieder über die Homepage des VZN im Laufe des Jahres 2022 erfolgt.</p>
<p>Wir freuen uns auf den Austausch auch auf digitalem Wege mit Ihnen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
